Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ranolution GmbH · IT-Dienstleistungen & Betreiberdienstleistungen (B2B) · Ausgabe 2024

1Allgemeines

1.1Die Ranolution GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) erbringt für den Auftraggeber (nachfolgend „AG“) Dienstleistungen in der Informationstechnologie sowie im Bereich des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten. Die Leistungserbringung erfolgt unter Einhaltung des beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLA).

1.2Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

2Leistungsumfang

2.1Der genaue Umfang der Dienstleistungen ist im jeweiligen SLA bzw. Angebot/Vertrag festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr, 08:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich).

2.2Grundlage der eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG gemäß den bereitgestellten Informationen. Neue Anforderungen, die Änderungen der Dienstleistungen erfordern, werden vom AN auf Wunsch des AG angeboten.

2.3Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, sofern keine Beeinträchtigung der Dienstleistungsqualität zu erwarten ist.

2.4Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen des AN vergütet. Dies gilt insbesondere für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten sowie für die Beseitigung von Störungen und Fehlern durch unsachgemäße Handhabung des AG. Schulungsleistungen bedürfen stets einer gesonderten Vereinbarung.

2.5Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Der AN ist nur für selbst erbrachte Dienstleistungen verantwortlich.

2.6Eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere gemäß BGStG, WZG und dem ab 28.06.2025 geltenden BaFG) ist nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern nicht gesondert vereinbart.

3Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

3.1Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Leistungserbringung des AN erforderlich sind, und alle zur Vertragserfüllung nötigen Maßnahmen zu ergreifen, die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2Sofern Leistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung. Der AG ist für Betriebsvoraussetzungen und Gebäudesicherheit verantwortlich. Den Mitarbeitern des AN dürfen keine Weisungen erteilt werden.

3.3Der AG stellt alle benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung. Änderungen in Arbeitsabläufen mit Auswirkung auf die Dienstleistungen sind vorab mit dem AN abzustimmen.

3.4–3.5Netzanbindung erfolgt auf Risiko und Kosten des AG. Passwörter und Log-Ins sind vertraulich zu behandeln.

3.6Der AG verwahrt übergebene Daten zusätzlich bei sich, damit sie bei Verlust oder Beschädigung rekonstruiert werden können.

3.7–3.8Erfüllt der AG Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, gelten die erbrachten Leistungen als vertragsgemäß. Entstehende Mehraufwendungen werden dem AN gesondert vergütet.

3.9–3.11Der AG haftet für schädliche Behandlung eingesetzter Einrichtungen. Auf bereitgestelltem Speicherplatz dürfen nur rechtskonforme Daten abgelegt werden.

4Personal

4.1Sofern vereinbart, dass Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

5Change Requests

5.1Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Ein Change Request muss eine genaue Beschreibung, die Gründe sowie den Einfluss auf Zeitplanung und Kosten enthalten. Er wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

6Leistungsstörungen

6.1Bei Mangelhaftigkeit ist der AN verpflichtet, unverzüglich mit der Mängelbeseitigung zu beginnen und innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß zu leisten.

6.2Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen des AG oder auf Verletzung von dessen Verpflichtungen gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

6.3Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an den AN zu melden. Mehraufwand durch verspätete Meldung trägt der AG.

6.4Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Ansprüche verjähren jedenfalls 1 Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Einrede gemäß § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

6.5Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart.

6.6§ 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für Produkte Dritter gelten vorrangig die Gewährleistungsbedingungen des Herstellers. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen gelieferten Produkten vor.

7Vertragsstrafe

7.1Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade einzuhalten. Bei Überschreitung sind Pönalen laut SLA zu zahlen, begrenzt auf 20 % des Gesamtjahresentgelts. Die Geltendmachung darübergehender Ansprüche ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

8Haftung

8.1Der AN haftet dem AG für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Im Falle verschuldeter Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.

8.2Die Haftung für mittelbare Schäden – wie entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3Schadenersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr ab Kenntnis des Schadens.

8.4Entstehen bei Leistungserbringung durch Dritte Ansprüche gegen diese, tritt der AN diese an den AG ab.

8.5Ist Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für Datenverlust auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens EUR 15.000,–, begrenzt.

8.6Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur.

9Vergütung & Zahlungsmodalitäten

9.1Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

9.2 Anzahlungsregelung: Die Vergütung erfolgt in zwei Raten: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung sind bei Unterzeichnung des Vertrages als Anzahlung zu leisten. Die verbleibenden 50 % sind bei vollständiger Leistungserbringung bzw. Projektabschluss fällig. Bei laufenden Wartungs- oder Betriebsleistungen gilt Punkt 9.4.

9.3Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden zum vereinbarten Stundensatz vergütet. Reise- und Übernachtungskosten werden nach Aufwand gegen Beleg erstattet.

9.4Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug über 14 Tage ist der AN berechtigt, Leistungen einzustellen und alle erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen. Gesetzliche Verzugszinsen werden verrechnet.

9.5Laufende Vergütungen orientieren sich am Kollektivvertragsgehalt IT (ST2) und unterliegen einer jährlichen Anpassung.

9.6Aufrechnung ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

9.7Alle Abgabenschuldigkeiten aus dem Vertragsverhältnis trägt der AG.

10Höhere Gewalt

10.1Soweit Verpflichtungen infolge höherer Gewalt – wie Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung oder Telekommunikationsnetze – nicht erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

11Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1Dem AG steht das nichtausschließliche, nicht übertragbare, auf die Laufzeit beschränkte Recht zu, überlassene Softwareprodukte in unveränderter Form zu nutzen.

11.2Bei Netzwerknutzung ist je gleichzeitigem Benutzer eine Lizenz erforderlich; bei Stand-Alone-PCs je PC.

11.3–11.4Für Software Dritter gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen des Herstellers. Die Rechte gemäß §§ 40d, 40e UrhG bleiben unberührt.

11.5–11.6Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt oder verbreitet werden. Passwörter und Systemdokumentation werden nach vollständigem Zahlungseingang übergeben.

12Laufzeit des Vertrags

12.1Der Vertrag tritt mit Unterschrift beider Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigung ist mit 6-monatiger Frist durch eingeschriebenen Brief möglich.

12.2Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, insbesondere bei wesentlicher Vertragsverletzung trotz schriftlicher Abmahnung.

12.3–12.4Bei Vertragsbeendigung sind alle überlassenen Unterlagen zurückzustellen. Rückführungsunterstützung durch den AN ist möglich zu den jeweils gültigen Stundensätzen.

13Datenschutz

13.1Die Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt. Die Ranolution GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und gemäß DSGVO/DSG. Soweit der AN personenbezogene Daten des AG verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen.

13.2Beide Vertragspartner und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, personenbezogene Daten aus der Vertragsdurchführung vertraulich zu behandeln.

14Geheimhaltung

14.1Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, außer wenn diese allgemein bekannt, dem Empfänger vorher bekannt oder aufgrund einer behördlichen Entscheidung offenzulegen sind.

14.2Unterauftragnehmer des AN gelten nicht als Dritte, soweit sie einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

15Abwerbeverbot

15.1Der AG wird während der Laufzeit und bis ein Jahr nach Vertragsende vom AN eingesetzte Mitarbeiter nicht abwerben. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen.

16Schlussbestimmungen

16.1–16.2Die Vertragspartner benennen kompetente Ansprechpartner. Änderungen bedürfen der Schriftform.

16.3Unwirksame Bestimmungen werden durch eine sinngemäß gültige Regelung ersetzt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

16.4Verfügungen über Rechte oder Pflichten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.

16.5Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für den Geschäftssitz des AN (Bezirksgericht Hallein bzw. Landesgericht Salzburg).

16.6 Mediationsklausel: Für Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, vereinbaren die Parteien, eingetragene Wirtschaftsmediatoren (ZivMediatG) beizuziehen. Rechtliche Schritte werden frühestens einen Monat nach Scheitern der Mediation eingeleitet.

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GF: Paul Ranetbauer & Thomas Zand

Vertragsunterzeichnung

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